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Vorlagepflicht auch in einem späten Prozessstadium

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/586Zak 2021, 323 Heft 17 v. 29.10.2021

Gem Art 267 AEUV ist ein letztinstanzliches Gericht verpflichtet, eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dem EuGH vorzulegen. In der Vorabentscheidung C-561/19 , Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi, wies der EuGH darauf hin, dass nur aus drei Gründen auf die Vorlage verzichtet werden kann, nämlich wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit, wegen bereits bestehender Judikatur oder wegen Offenkundigkeit der Lösung (acte clair). Dass die Auslegungsfrage erst in einem späten Stadium des Verfahrens aufgetaucht und in der Rechtssache bereits eine Vorabentscheidung zu einer anderen Frage ergangen ist, befreie das Gericht nicht von seiner Vorlagepflicht. Es sei jedoch grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn eine Auslegungsfrage in einem fortgeschrittenen Prozessstadium aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr aufgeworfen werden kann.

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