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Solidaritätsstreik des Flugpersonals kein außergewöhnlicher Umstand

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/585Zak 2021, 323 Heft 17 v. 29.10.2021

Wie in der Rs C-28/20 , Airhelp = Zak 2021/185, 103 gelangte der EuGH in der Rs C-613/20 , Eurowings, zum Schluss, dass ein Streik der Beschäftigten des Flugunternehmens zur Durchsetzung von Gehaltsforderungen kein außergewöhnlicher Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 ist, der das Unternehmen von Ausgleichszahlungen an Passagiere für dadurch verursachte Annullierungen und Verspätungen befreien könnte. Klargestellt hat der EuGH in dieser Vorabentscheidung, dass es nicht darauf ankommt, ob die Streikmaßnahmen nach nationalem Recht rechtmäßig oder - etwa weil die von der zum Streik aufrufenden Gewerkschaft angekündigte Dauer überschritten worden ist - rechtswidrig waren. Auch Streikmaßnahmen der Beschäftigten eines Flugunternehmens, die aus Solidarität mit einem Streik der Beschäftigten seines Mutterunternehmens gesetzt wurden, seien nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Beachte auch C-195/17 , Krüsemann = Zak 2018/260, 138.

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