Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht, das am 1. 1. 2022 in Kraft tritt (siehe Zak 2021/342, 193), ist auch auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Überlassung personenbezogener Daten anzuwenden (§ 1 Abs 1 VGG). Nach Ansicht des Autors hat der Verbraucher auch im Rahmen eines solchen Vertragsverhältnisses das Recht, seine Zustimmung zur Datenverwendung jederzeit zu widerrufen. Mangels Rechtswidrigkeit könne der Widerruf keine Schadenersatzpflicht auslösen. Der Vertrag sei nur einseitig verbindlich. Im Fall des Widerrufs der Zustimmung stünden dem Unternehmer aber dieselben Rechtsbehelfe wie bei Zahlungsverweigerung zu. Er habe idR ein Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht.