ABGB: § 879 Abs 3
ASGG: § 9 Abs 2
Eine Schlichtungsklausel, die vor Anrufung des Gerichts ein Schlichtungsverfahren vorschreibt, begründet kein Prozesshindernis. Die Nichteinhaltung kann im gerichtlichen Verfahren mit dem materiell-rechtlichen Einwand, dass der Anspruch noch nicht einklagbar ist, geltend gemacht werden.