WEG: § 16 Abs 2
Wenn die geplante Änderung des Wohnungseigentumsobjekts bei objektiver Betrachtung die Interessen anderer Wohnungseigentümer wesentlich beeinträchtigt, ist sie gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG nicht genehmigungsfähig.
Eine wesentliche Beeinträchtigung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass die Änderung zu einer Veränderung der Nutzwerte führt.