ABGB: § 879 Abs 3
In einem vom Vermieter vorformulierten Nachtrag zum Mietvertrag stimmte der Mieter während des Mietverhältnisses der Zahlung eines zusätzlichen Mietzinses für einen Zubau zu, den er mit Zustimmung des Vermieters auf eigene Kosten errichtet hatte. Diese Vereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB, weil sie eine Hauptleistungspflicht betrifft.