ABGB: § 863, § 1405
Die Vertragsübernahme (hier: eines Mietvertrags durch einen neuen Mieter) setzt eine Dreiparteieneinigung voraus, die auch schlüssig erfolgen kann.
Seite 315
ABGB: § 863, § 1405
Die Vertragsübernahme (hier: eines Mietvertrags durch einen neuen Mieter) setzt eine Dreiparteieneinigung voraus, die auch schlüssig erfolgen kann.
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