ABGB idF vor ErbRÄG 2015: § 531, § 784, § 785
KlGG: § 15
Aufgrund der in § 15 KlGG vorgesehenen Sonderrechtsnachfolge handelt es sich bei einem Unterpachtrecht des Erblassers an einem Kleingarten um kein vererbliches, gem § 531 ABGB idF ErbRÄG 2015 in die Verlassenschaft fallendes Vermögensrecht. Daher zählt der Wert des Unterpachtrechts auch nicht zur Pflichtteilsbemessungsgrundlage iSd § 784 ABGB aF.