GBG: § 32 Abs 1 lit b, § 35, § 94 Abs 1
IO: § 13
Aufgrund der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Vormerkung bewilligt worden ist, müssen die bei der Vormerkung bereits geprüften Eintragungsvoraussetzungen bei der Rechtfertigung nicht neuerlich dargelegt bzw nachgewiesen werden.