ABGB: § 367, § 368, § 1295 Abs 1
Der Käufer, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat, ist Vertrauensmann des Eigentümers iSd § 367 Fall 3 ABGB. Ein redlicher Dritter kann von ihm Eigentum erwerben.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten scheidet mangels Redlichkeit aus, wenn der Erwerber trotz zweifelhafter Umstände keine Nachforschungen über die Eigentumsverhältnisse angestellt hat. Insb beim Gebrauchtwagenkauf muss sich der Käufer besonders sorgfältig vergewissern, dass er nicht in fremde Rechte eingreift, weil Kfz häufig unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden.