In 9 Rs 58/21 x gelangte das OLG Wien zum Schluss, dass zur Entscheidung über einen in der Berufung enthaltenen Ablehnungsantrag gegen einen in erster Instanz tätigen Sachverständigen nicht das Berufungsgericht, sondern das Erstgericht zuständig ist. Das Berufungsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung zu unterbrechen.