Nach Ansicht des dt BGH (III ZR 63/20) unterliegen ärztliche Aufklärungsformulare nur einer eingeschränkten AGB-Kontrolle. Konkret ging es um ein Aufklärungsformular für eine Glaukom-Früherkennungsuntersuchung, in dem der Patient bestätigt, dass er die Patienteninformationen gelesen hat und über die medizinische Indikation der Untersuchung aufgeklärt wurde. Anders als der klagende Verbraucherschutzverband sah der BGH in dieser Bestätigung keine unzulässige Verschiebung der Beweislast.