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Ende der Sicherungspflicht des Bauträgers erst mit Fertigstellungsanzeige

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/534Zak 2021, 296 Heft 15 v. 24.9.2021

BTVG: § 4 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 5

Wr BauO: § 128

Gem § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherungspflicht des Bauträgers nicht vor der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes. Zum eigentlichen Vertragsgegenstand zählt gem § 4 Abs 1 Z 1 BTVG auch das Zugehör.

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