BTVG: § 4 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 5
Wr BauO: § 128
Gem § 7 Abs 5 BTVG endet die Sicherungspflicht des Bauträgers nicht vor der tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten eigentlichen Vertragsgegenstandes. Zum eigentlichen Vertragsgegenstand zählt gem § 4 Abs 1 Z 1 BTVG auch das Zugehör.