ABGB: § 859, § 914, § 1117, § 1118
Auf unbestimmte Zeit eingegangene Dauerschuldverhältnisse können mangels gegenteiliger Vereinbarung auch ohne wichtigen Grund aufgekündigt werden. Die Beweislast für eine Beschränkung dieses ordentlichen Kündigungsrechts trifft jene Partei, die sich darauf beruft.