HeimAufG: § 3 Abs 1
Maßnahmen (hier: Anbringung von Bettseitenteilen) stellen keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG dar, wenn der Bewohner keine Möglichkeit zur willkürlichen Fortbewegung mehr hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Bewohner weder körperlich zu Bewegungen in der Lage ist noch einen Fortbewegungswillen bilden kann.