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Besitz von Kinderpornographie als Scheidungsgrund

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/525Zak 2021, 293 Heft 15 v. 24.9.2021

EheG: § 49, § 57 Abs 1

StGB: § 207a

Eine Verschuldensscheidung nach § 49 EheG wegen ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens kommt etwa im Fall der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten in Betracht. Den Scheidungsgrund bildet nicht die Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten.

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