EheG: § 49, § 57 Abs 1
StGB: § 207a
Eine Verschuldensscheidung nach § 49 EheG wegen ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens kommt etwa im Fall der Verurteilung wegen bestimmter Straftaten in Betracht. Den Scheidungsgrund bildet nicht die Verurteilung an sich, sondern das der Verurteilung zugrunde liegende strafbare Verhalten.