Zumindest solange der Versicherungsnehmer die nach Eintritt der Leistungsfreiheit getroffene Stundungsvereinbarung einhält, kann sich der Versicherer nach Ansicht des OGH (7 Ob 20/21y) nicht mehr auf die Leistungsfreiheit berufen, wenn er der Stundung ohne ausdrückliche Einschränkung zugestimmt hat.