Gem Art 6 lit a EuErbVO 650/2012 kann sich das nach der allgemeinen Regel in einer Erbsache zuständige Gericht bei Rechtswahl für unzuständig erklären, wenn es der Ansicht ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats des gewählten Rechts besser in der Sache entscheiden können. Dies begründet gem Art 7 lit a EuErbVO die internationale Zuständigkeit in dem anderen Staat. In der Vorabentscheidung C-422/20 hat der EuGH klargestellt, dass die Unzuständigerklärung für die Gerichte des anderen Staats bindend ist und sie deren Voraussetzungen nicht prüfen dürfen. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften bei Rechtswahl sind seiner Ansicht nach auch dann anwendbar, wenn der Erblasser in seinem vor Geltungsbeginn der EuErbVO (17. 8. 2015) errichteten Testament keine Wahl vorgenommen hat, sondern sich das gewählte Recht aus der Übergangsbestimmung in Art 83 Abs 4 EuErbVO ergibt.