EO: § 78, § 361
ZPO: § 477 Abs 1 Z 4
Auch vor Verhängung einer Haftstrafe im Rahmen einer Duldungs- oder Unterlassungsexekution muss dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Strafzumessungsgründen und insb zur Frage, ob nicht doch eine Geldstrafe ausreichend ist, zu äußern. Eine Gehörverletzung (hier: weil das Gericht in seiner Aufforderung zur Äußerung den Eindruck erweckte, dass wieder eine Geldstrafe verhängt wird) stellt einen Nichtigkeitsgrund iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 78 EO dar, der zur Aufhebung des Strafbeschlusses führt.