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Anhörung des Verpflichteten zu Strafzumessungsgründen vor Verhängung einer Haftstrafe

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/510Zak 2021, 279 Heft 14 v. 10.9.2021

EO: § 78, § 361

ZPO: § 477 Abs 1 Z 4

Auch vor Verhängung einer Haftstrafe im Rahmen einer Duldungs- oder Unterlassungsexekution muss dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Strafzumessungsgründen und insb zur Frage, ob nicht doch eine Geldstrafe ausreichend ist, zu äußern. Eine Gehörverletzung (hier: weil das Gericht in seiner Aufforderung zur Äußerung den Eindruck erweckte, dass wieder eine Geldstrafe verhängt wird) stellt einen Nichtigkeitsgrund iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 78 EO dar, der zur Aufhebung des Strafbeschlusses führt.

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