ABGB: § 1319
Bei der Bauwerkhaftung nach § 1319 ABGB handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter durch den Nachweis befreien kann, dass er die objektiv erforderliche Sorgfalt eingehalten hat.
Ein Sorgfaltsverstoß iSd § 1319 ABGB kann nur vorliegen, wenn die Gefahr erkennbar oder vorhersehbar war.