ABGB: § 880a, § 904, § 914, § 1333 Abs 1
EO: § 382 Abs 1 Z 7
In der Bankgarantie verpflichtete sich die Bank, "innerhalb von acht Banktagen" nach Aufforderung zu zahlen. Die Auslegung, dass damit dasselbe gemeint ist wie mit der Formulierung "nach acht Banktagen" und die Garantieforderung daher erst nach Ablauf der Leistungsfrist von acht Banktagen fällig wird, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).