AußStrG: § 141 Abs 1
ABGB: § 865
Die Akteneinsicht der Erben oder erbantrittserklärten Personen in Teile des Erwachsenenschutzaktes, die den Gesundheitszustand betreffen, setzt gem § 141 Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG voraus, dass der Zweck in der Durchsetzung des letzten Willens des Betroffenen liegt. Diese Voraussetzung ist nicht eng im Sinn einer Beschränkung auf die Frage der Testierfähigkeit in einem Erbrechtsstreit zu verstehen.