Wenn der Werkbesteller das Werk einseitig abbestellt, endet das Vertragsverhältnis mit Wirkung ex nunc, der Werkunternehmer hat jedoch gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich der durch die Nichtausführung entstandenen Ersparnisse (zB 8 Ob 131/17y = Zak 2018/250, 134). In 22 R 68/21m qualifizierte das LG Korneuburg den Anspruch des Werkunternehmers in Abkehr von früherer Rsp nicht als neuen gesetzlichen Anspruch, sondern als aufrecht gebliebenen (verminderten) Entgeltanspruch. Daraus leitete es ab, dass dem Besteller ein Kondiktionsanspruch nur in jener Höhe zustehen kann, in dem das bereits bezahlte Entgelt den geminderten Entgeltanspruch übersteigt. Ein das gesamte bezahlte Entgelt umfassender Kondiktionsanspruch, gegen den der Werkunternehmer den nach § 1168 Abs 1 ABGB verbleibenden Entgeltanspruch aufrechnen müsste, bestehe nicht.