Wenn der Versicherungsnehmer für fristgebundene Handlungen gegenüber dem Versicherer Abschriften von Vertragserklärungen benötigt, ist der Fristenlauf gem § 3 Abs 3 VersVG vom Herausgabebegehren bis zum Einlangen gehemmt. In 7 Ob 16/21k hat der OGH klargestellt, dass Klagen auf Versicherungsleistungen keine fristgebundenen Handlungen iSd § 3 Abs 3 VersVG sind und aus dieser Regelung daher keine zusätzliche Verjährungshemmung (neben § 12 Abs 2 VersVG) abgeleitet werden kann. Die Nebenleistungspflichten nach § 3 VersVG (Auskunfts- und Herausgabepflichten) könnten nach Verjährung aller Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nicht mehr geltend gemacht werden (siehe auch 7 Ob 221/17a = Zak 2019/36, 23).