Gem § 49a EO, der mit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86) eingeführt worden ist, hat das Vollstreckungsorgan oder der Verwalter grundsätzlich mit den Exekutionshandlungen innezuhalten, wenn sich beim Vollzug die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten herausstellt. Wenn das Exekutionsgericht in der Folge mit Beschluss die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten feststellt, ruhen sämtliche Exekutionsverfahren eines betreibenden Gläubigers auf das bewegliche Vermögen. Eine Fortsetzung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Damit soll erreicht werden, dass Forderungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht mehr im Exekutions-, sondern im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Der Autor stellt § 49a EO und die damit zusammenhängenden Regelungen kurz vor und weist darauf hin, dass die neue Rechtslage in Exekutionsverfahren anzuwenden ist, bei denen der Exekutionsantrag nach dem 30. 6. 2021 bei Gericht eingelangt ist. Er erwartet, dass sich die Zahl der Exekutionsverfahren dadurch zugunsten von Insolvenzverfahren drastisch reduzieren wird.