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Verbindung von Klage und Widerklage setzt Streitanhängigkeit voraus

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/472Zak 2021, 259 Heft 13 v. 18.8.2021

ZPO: § 187 Abs 1, § 232 Abs 1, § 233 Abs 2, § 404 Abs 2

EheG: § 60 Abs 2

Eine Widerklage (hier: gegen die Scheidungsklage) kann gem § 233 Abs 2 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Gericht der Klage eingebracht werden.

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