ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9 Abs 1
Eine zwar unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht löst keine Haftung des Rechtsanwalts aus.
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9 Abs 1
Eine zwar unrichtige, aber vertretbare Rechtsansicht löst keine Haftung des Rechtsanwalts aus.