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Kollision des Flugzeugs mit Gangway kein außergewöhnlicher Umstand

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/444Zak 2021, 243 Heft 13 v. 18.8.2021

In der Rs 1 R 95/21y zog das HG Wien aus der EuGH-Judikatur (insb aus C-394/14 , Siewert/Condor) den Schluss, dass die Kollision des Flugzeugs mit einer Gangway keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Flugunternehmen iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte Annullierungen bzw Verspätungen befreien kann. In C-264/20 , Airhelp/Austrian Airlines, hat der EuGH die Beschädigung des Höhenruders eines in Parkposition abgestellten Flugzeugs durch den Flügel des Flugzeugs eines anderen Unternehmens als außergewöhnlichen Umstand anerkannt.

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