In der Rs 1 R 95/21y zog das HG Wien aus der EuGH-Judikatur (insb aus C-394/14 , Siewert/Condor) den Schluss, dass die Kollision des Flugzeugs mit einer Gangway keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, der das Flugunternehmen iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte Annullierungen bzw Verspätungen befreien kann. In C-264/20 , Airhelp/Austrian Airlines, hat der EuGH die Beschädigung des Höhenruders eines in Parkposition abgestellten Flugzeugs durch den Flügel des Flugzeugs eines anderen Unternehmens als außergewöhnlichen Umstand anerkannt.