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Kündigung des Mietvertrags nach Teileinmahnung des Zinsrückstandes

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/427Zak 2021, 237 Heft 12 v. 3.8.2021

MRG: § 15 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 1

ABGB: § 904

Die Kündigung des Mietvertrags gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG wegen eines Mietzinsrückstandes setzt ua eine vorangehende Mahnung voraus. Die Mahnung kann formlos erfolgen, muss aber den Zinsrückstand hinreichend bestimmt anführen.

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