MRG: § 15 Abs 3, § 30 Abs 2 Z 1
ABGB: § 904
Die Kündigung des Mietvertrags gem § 30 Abs 2 Z 1 MRG wegen eines Mietzinsrückstandes setzt ua eine vorangehende Mahnung voraus. Die Mahnung kann formlos erfolgen, muss aber den Zinsrückstand hinreichend bestimmt anführen.