§ 151 Abs 1 VersVG erstreckt die Betriebshaftpflichtversicherung auf die Haftpflicht von Aufsehern im Betrieb (siehe auch Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993). In 7 Ob 52/21d ist der OGH von der zuvor (7 Ob 8/18d) vertretenen Auffassung abgegangen, dass diese Mitversicherung auf ständig mit Vertretungs-, Leitungs- bzw Organisationsaufgaben betraute Personen beschränkt ist. Wie nach § 333 Abs 4 ASVG sei für die Qualifikation als mitversicherter Betriebsleiter oder -aufseher eine Weisungsbefugnis im Einzelfall ausreichend.