Die Bestätigung des Versicherungsschutzes durch den Rechtsschutzversicherer iSd § 158n Abs 1 VersVG stellt nach Ansicht des OGH (7 Ob 205/19a) idR lediglich ein deklaratives Anerkenntnis dar. Von einem konstitutiven Anerkenntnis sei insb dann nicht auszugehen, wenn die Deckungspflicht im Vorfeld gar nicht strittig war. Die Bestätigung des Versicherungsschutzes für das erstinstanzliche Verfahren hindere den Versicherer daher grundsätzlich nicht, die Deckung für das Rechtsmittelverfahren wegen Vorvertraglichkeit abzulehnen.