Der Autor qualifiziert Krypto-Assets wie Bitcoins als bewegliche unkörperliche Sachen, an denen im Weg einer Erklärung (Besitzanweisung), die zum Transfer in der Blockchain an eine andere Adresse führt, ein Pfandrecht begründet werden kann. Im Weg der Übergabe des privaten Schlüssels sei die Begründung eines Pfandrechts nicht möglich. Das auf das Faustpfand beschränkte Pfandleihgewerbe decke die Verpfändung von Bitcoins nicht. Für die Vergabe von Darlehen gegen Verpfändung von Bitcoins sei eine Konzession nach § 1 Abs 1 Z 4 BWG als Kreditinstitut erforderlich.