ZPO: § 587
AußStrG: § 78 Abs 2
Der Schiedskläger beantragte die Bestellung des vorsitzenden Schiedsrichters durch das Gericht, nachdem der von ihm benannte Schiedsrichter den vom Schiedsbeklagten benannten Schiedsrichter mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, sich zu einem Dreiervorschlag hinsichtlich des von beiden Schiedsrichtern zu nominierenden Vorsitzenden zu äußern. Nachdem der vom Schiedsbeklagten benannte Schiedsrichter einem Vorschlag zugestimmt hatte, schränkte der Schiedskläger sein Begehren auf Kostenersatz ein. Da der Grund für die Verfahrenseinleitung hier in der Sphäre des Schiedsbeklagten lag, entspricht es der Billigkeit, ihn zum Prozesskostenersatz zu verpflichten.