WEG: § 24 Abs 3, § 52 Abs 2 Z 1
Wenn ein Rechtsgeschäft mit einem Wohnungseigentümer Gegenstand der Beschlussfassung ist, steht diesem Wohnungseigentümer gem § 24 Abs 3 WEG kein Stimmrecht zu. Dass er im Beschluss nicht namentlich angeführt wird, kann daran nichts ändern, wenn er als Vertragspartner eindeutig bestimmbar ist.