Nach Ansicht des OLG Innsbruck (3 R 4/20t) kann der bestellte Verfahrenshelfer den Beschluss auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit einem Rechtsmittel anfechten. Die gegenteilige hA übersehe, dass der Verfahrenshelfer schon wegen der mit der Bestellung verbundenen Rechte und Pflichten in seiner Rechtsstellung berührt sei. Die Möglichkeit, die Entziehung oder Einschränkung der Verfahrenshilfe zu beantragen, schließe das Rechtsschutzinteresse des Verfahrenshelfers nicht aus, weil damit nicht das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen, sondern nur eine Änderung der Verhältnisse geltend gemacht werden könne.