ZPO: § 484, § 514
Mehrere Rechtsmittelschriftsätze einer Partei gegen dieselbe Entscheidung sind als einheitliches Rechtsmittel zu behandeln, wenn sie am selben Tag bei Gericht einlangen.
Die Zurückziehung eines Rechtsmittelschriftsatzes mit der Erklärung, er sei irrtümlich zu früh versendet worden, kann nicht als Rücknahme iSd § 484 ZPO gewertet werden, die zum Verlust des Rechtsmittels führt.