JN: § 1
ABGB: § 290, § 523
Unterlassungs- und Feststellungsbegehren, die auf den Gemeingebrauch und kein darüber hinausgehendes Privatrecht gestützt sind, scheitern an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.
JN: § 1
ABGB: § 290, § 523
Unterlassungs- und Feststellungsbegehren, die auf den Gemeingebrauch und kein darüber hinausgehendes Privatrecht gestützt sind, scheitern an der Unzulässigkeit des Rechtswegs.