ABGB: § 1313a
Die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB greift unabhängig davon ein, ob die Schädigung durch den Gehilfen bei der Erfüllung von Hauptleistungspflichten oder von Schutz- und Sorgfaltspflichten eingetreten ist.
ABGB: § 1313a
Die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB greift unabhängig davon ein, ob die Schädigung durch den Gehilfen bei der Erfüllung von Hauptleistungspflichten oder von Schutz- und Sorgfaltspflichten eingetreten ist.