ABGB: § 1304
Sofern der Geschädigte nicht von vornherein von einem Totalschaden ausgehen muss, verletzt er durch die Einstellung des tatsächlich reparaturunwürdigen Fahrzeugs bis zu jenem Zeitpunkt, in dem es der Haftpflichtversicherer des Schädigers besichtigt und die Übernahme von Reparaturkosten abgelehnt hat, nicht seine Schadensminderungsobliegenheit.