ABGB: § 914, § 1295 Abs 1
ZPO: § 19, § 168, § 483 Abs 3, § 513
Die Vorinstanzen legten den Behandlungsvertrag mit einer Gynäkologin über die Geburtsbegleitung in einer Privatklinik dahin aus, dass die Ärztin die Mutter nicht bereits ab Eintreffen in der Klinik betreut, sondern - wie üblich - erst hinzukommt, wenn sie von der selbstständig mit der Geburtsbegleitung beauftragten Hebamme verständigt wird. Diese Auslegung ist vertretbar (Zurückweisung der Revision). Die Gynäkologin haftet nicht schon deshalb für einen Geburtsschaden des Kindes, weil sie die Tätigkeit der Hebamme nicht sofort ab Eintreffen der Mutter überwacht hat.