ABGB: § 863, § 935
Gem § 935 ABGB ist die Anfechtung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte ua dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen. Die Erklärung kann auch schlüssig erfolgen. Dieser Ausschlusstatbestand setzt nicht voraus, dass dem Vertragspartner das wahre Wertverhältnis bekannt ist.