ABGB: § 922 Abs 1, § 932 Abs 2
Beim Kauf eines unbebauten Baugrundstücks zählt es zu den gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften iSd § 922 Abs 1 ABGB, dass unter dem Grundstück kein Schmutzwasserkanal verläuft, der die Nutz- und Bebaubarkeit beeinträchtigen kann.