ABGB: § 364c
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden.
OGH 16. 1. 2020, 5 Ob 211/19v
ABGB: § 364c
Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB kann nicht durch eine einseitige Erklärung des Verpflichteten begründet werden.
OGH 16. 1. 2020, 5 Ob 211/19v