Zu 3 Ob 100/19f = Zak 2019/739, 403: Gem § 54b Abs 2 Z 1 EO muss in einem Exekutionsantrag für das vereinfachte Bewilligungsverfahren der Tag der Vollstreckbarkeitsbestätigung angeführt sein. Im Fall eines der EuGVVO 2012 unterliegenden Titels ist davon abweichend das Datum der Bescheinigung nach Art 53 EuGVVO 2012 anzugeben. Die Bescheinigung selbst muss weder erwähnt noch mit dem Antrag vorgelegt werden.