Nach 5 Ob 79/19g = Zak 2019/570, 315 trifft den Vermieter im Vollanwendungsbereich des MRG für mitvermietete Einrichtungsgegenstände keine gesetzliche Erhaltungspflicht. Dies rechtfertige aber keinen Abschlag bei der Prüfung der Angemessenheit des gem § 25 MRG vereinbarten Mietzinses, weil die Äquivalenz dadurch gewahrt sei, dass dem Mieter im Fall des Unbrauchbarwerdens ein Zinsminderungsanspruch nach § 1096 Abs 1 ABGB zustehe. Der Autor bespricht diese Entscheidung unter zwei Aspekten kritisch. Auf der einen Seite bejaht er eine Erhaltungspflicht für mitvermietete Einrichtungsgegenstände. Auf der anderen Seite sieht er im Zinsminderungsanspruch keinen tauglichen Ausgleich für eine fehlende Erhaltungspflicht, weil dieser nach der Rsp erlischt, sobald der Mieter den Mangel auf eigene Kosten beheben lässt. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass bei der Prüfung der Angemessenheit nur eine dem aktuellen Zinsniveau angepasste Gewinnkomponente berücksichtigt werden darf und der Befristungsabschlag auch für den Mietzins nach § 25 MRG gilt.