ABGB: § 933a, § 1167, § 1295 Abs 1, § 1298, § 1299, § 1304
Wenn den Werkunternehmer ein Verschulden an der mangelhaften Herstellung des Werks trifft, steht dem Besteller auch Schadenersatz für Mangelfolgeschäden zu. Im Zeitraum von zehn Jahren ab Übergabe des Werks trifft den Werkunternehmer die Beweislast für fehlendes Verschulden.