ABGB: § 1295 Abs 1
Die vertragliche Verkehrssicherungspflichten finden ihre Grenzen in der Zumutbarkeit von Abwendungsmaßnahmen und der Erkennbarkeit der Gefahr für den Vertragspartner.
Die Auffassung, dass es dem Betreiber eines Eislaufplatzes nicht zumutbar ist, die Gummimatten auf den Zugangswegen zu jeder Zeit völlig eisfrei zu halten, und er seiner Verkehrssicherungspflicht deshalb durch Warnhinweise nachkommt, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).