ABGB: § 1336 Abs 3
Gem § 1336 Abs 3 S 1 ABGB kann ein die Vertragsstrafe übersteigender Schaden zusätzlich zur Vertragsstrafe geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um dispositives Recht. Die Vertragsparteien können einen weitergehenden Schadenersatz beschränken oder ausschließen.