MRG: § 12a Abs 1
Mit der Veräußerung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens geht das Mietverhältnis gem § 12a Abs 1 MRG ex lege auf den Erwerber über. Der Vertragsübergang setzt voraus, dass die Identität des Unternehmens bestehen bleibt. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt.